Beratung und Hilfe

    Beratung und Hilfe

Welche Beratungsstellen stehen zur Verfügung?

Wer kann Betroffene beraten?

Wo finden Betroffene Informationen?

Wer begleitet Betroffene bei Verfahren?

Sozialversicherung

Welcher Versicherungsträger ist für Missbrauchsopfer in Einrichtungen der Katholischen Kirche zuständig?

Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen besteht die Zuständigkeit der VBG, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege. In diesem Fall ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.


Beschäftigte:

Versichert ist jeder, der aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt ist.

Der Versicherungsschutz besteht für

  • Voll- und Teilzeitbeschäftigte,
  • Auszubildende.
  • Aushilfen bzw. Minijobber und
  • Praktikanten

unabhängig von der Höhe des Einkommens, Alter, Nationalität. Dies gilt auch bei einem beruflich bedingten zeitlich im voraus befristeten Aufenthalt im Ausland.


Ehrenamtliche:

Versicherungsschutz besteht in Fällen, in denen sexueller Missbrauch im Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt steht. Dazu können z.B. auch Ausflüge oder gesellige Zusammenkünfte von Ehrenamtsträgern gehören, die in kontinuierlichem Umfang für die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig werden, wie zum Beispiel Ausflüge von Kirchenchormitgliedern oder der Gruppe der Messdiener.

Zum versicherten Personenkreis bei der VBG gehören u.a. 

  • Kinder oder Jugendliche eines Kirchenchores
  • Ministranten / Ministrantinnen
  • Jugendliche, die eine Jugendgruppe in der Kirchengemeinde oder einer Einrichtung der Kirche betreuen 
  • Mitglieder des Kirchenchors
  • Mitglieder des Kirchenvorstands oder Pfarrgemeinderats
  • Gemeindemitglieder, die beim Pfarrfest helfen

.

Kirchenrecht

Beratung und Begleitung

Kirchliche Verfahren unterscheiden sich in sehr wesentlichen Punkten von rechtsstaatlichen Verfahren: im kirchenstrafrechtlichen Verfahren ist eine Beteiligung der Person, die verletzt wurde, nicht vorgesehen.

Es gibt kein Recht auf Verfahrensbeteiligung als NebenklägerIn, kein Recht auf anwaltliche Vertretung im Verfahren, kein Recht auf Akteneinsicht. Selbst das Urteil muss dem oder der betroffenen Person nicht bekannt gemacht werden.


Umso wichtiger ist eine gute Beratung, möglichst bereits VOR der Meldung an die kirchlichen Stellen, um abschätzen zu können, was auf die betroffene Person zukommt. Manche Rechte kann der Bischof, der für das Verfahren zuständig ist, Betroffenen einräumen, doch ist hierfür ein Antrag notwendig. Beratung und Begleitung durch einen Kirchenanwalt, der mit der Beratung und Begleitung Betroffener Erfahrung hat, ist unbedingt anzuraten.

Kirchenrechtler arbeiten entweder in den Offizialaten (Kirchengerichten) der Bistümer, in Ordinariaten oder Generalvikariaten der Bistümern (Bistumsverwaltungen), oder sie führen (zusätzlich) eine eigene Kanzlei.

Kanzleien für Kirchenrecht haben sich möglicherweise auf die Vertretung von Tätern und Beschuldigten spezialisiert. Bei der Auswahl kirchenrechtlicher BeraterInnen ist daher größte Sorgfalt und Vorsicht geboten.

Gegebenenfalls können für die kirchenrechtliche Beratung und Begleitung auch Kosten anfallen.

Wir fordern die Bischöfe auf, Personen, die angeben, Opfer eines Übergriffs geworden zu sein und Personen, die angeben, Übergriffe beobachtet zu haben, ein Anrecht auf einen Beratungsschein für 2 Stunden kirchenrechtliche Erstberatung zu gewähren.

Kontaktdaten von Kirchenanwälten

Kirchlicher Anwalt

Lic.iur.can. Friedolf Lappen

Tel.: 0178 47 89 161

Mail: f.lappen@kirchenrechtsberatung.de

Interdiözesanes Offizialat Erfurt

Der Offizial des Interdiözesanen Offizialats in Erfurt lehnt jede Beratung von Betroffenen sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche ausnahmslos ab.

Bei kirchenrechtlichen Fragen können Sie sich deshalb gern an die Betroffeneninitiative wenden. Wir vermitteln gern den Kontakt zu einem geeigneten und kompetenten Kirchenrechtler.

Tel.: --

Mail: --

Eine Kontaktaufnahme mit dem Offizialat durch Betroffene ist ausdrücklich unerwünscht.

Erzbistum Berlin

Das Erzbistum Berlin ist bemüht, demnächst eine fachlich und menschlich geeignete Person als kirchenrechtliche Ansprechperson zu benennen. Inzwischen vermitteln wir gern den Kontakt zu einem geeigneten und unabhängigen Kirchenrechtler.

Tel.:

Mail:

Bistum Dresden-Meißen

Lic.iur.can. Stephan Thuge

Tel.: 0351 31 56 31 02

Tel.: 0177 45 70 687

Mail: stephan.thuge@bddmei.de

Bistum Erfurt

Das Bistum Erfurt verweist für kirchenrechtliche Anfragen von Erfurter Betroffenen auf Frau

Prof.in Myriam Wijlens

Frau Prof.in Wijlens ist schwer zu erreichen. Bei kirchenrechtlichen Anfragen können Sie sich daher auch gern an die Betroffeneninitiative wenden, wir vermitteln den Kontakt zu einem geeigneten  Kirchenrechtler.

Tel.: 0361 737-2500
Mail: dekanat.kthfak@uni-erfurt.de

Bistum Görlitz

Lic.iur.can. Daniel Laske

Tel.: 03563 24 11

Tel.: 0172 34 30 357

Mail: kirchenrecht@bistum-goerlitz.de

Bistum Magdeburg

Herr Thomas Kriesel, FB Personal

Herr Kriesel wird jeweils im Einzelfall eine kirchenrechtlich erfahrene und menschlich geeignete Ansprechperson finden. Im Bedarfsfall vermitteln auch wir gern den Kontakt zu einem geeigneten und unabhängigen Kirchenrechtler.

Tel.: 0391 59 61 132

Mail: thomas.kriesel@bistum-magdeburg.de

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